Gewässerrandstreifen
Durch das Volksbegehren "Rettet die Bienen" wurde in Bayern 2019 die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen eingeführt. Art.16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes verbietet die acker- und gartenbauliche Nutzung von Uferbereichen natürlicher Gewässer in einer Breite von mindestens 5 m, bei staatlichen Flächen von mindestens 10 m von der Uferlinie (Gewässerrandstreifen).
Die Wasserwirtschaftsämter führen bayernweit Kartierungen durch, um die Gewässer einzustufen. Dazu werden die Abschnitte nach einheitlichen Kriterien vor Ort begutachtet. Die Gewässerrandstreifenkulisse wird im UmweltAtlas Bayern jedem Interessierten und Betroffenen digital zur Verfügung gestellt. Dort können die Kulissen für die Gewässer 1., 2. und 3. Ordnung eingesehen werden.
Ökologischer Wert
Gewässerrandstreifen haben in unserer Kulturlandschaft eine hohe Bedeutung. Beispielsweise vernetzen sie Gewässer und Aue und verknüpfen dadurch wertvolle Lebensräume. Außerdem leisten sie einen erheblichen Beitrag zum Gewässerschutz, indem der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln oder Feinmaterial aus den Ackerböden in die Fließgewässer vermindert wird. Der Gewässererwärmung als Folge des Klimawandels wird durch Beschattung (z.B. durch Bäume oder Sträucher) zudem maßgeblich entgegengewirkt.
Rechtliche Grundlage
Am 01. August 2019 ist die gesetzliche Regelung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens (GWRS, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) entlang natürlicher Bereiche fließender oder stehender Gewässer sowie Be- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Art. 1 BayWG) in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich das Verbot, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie, diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich.
Weiterführende Informationen
Behördliche Zuständigkeiten
Die Untere Naturschutzbehörde an den Landratsämtern und kreisfreien Städten ist federführend für die Belange aus der Gesetzgebung zu den Gewässerrandstreifen zuständig. Die bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung liefert die Kulisse der Gewässer. Im UmweltAtlas Bayern wurde die GWRS-Kulisse für die Gewässer I. und II. Ordnung bereits rechtskräftig veröffentlicht.
Erhebung der GWRS-Kulisse für die Gewässer III. Ordnung im Amtsbereich des WWA Weiden
Im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamts Weiden haben die Gewässerrandstreifen gerade an den vielen kleinen Oberläufen eine wichtige Funktion hinsichtlich der Zielerreichung. Die Gewässer III. Ordnung und hierbei auch alle kleinen Gräben, Rinnsale und teils wasserführende Mulden werden bis in die Quellregionen nacheinander landkreisweise durch die Mitarbeiter*innen des WWA Weiden begangen, derzeit der Landkreis Tirschenreuth.
Sobald dies für den jeweiligen Landkreis vollständig abgeschlossen ist, erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung und anschließend die Veröffentlichung jeweils zum 01. Juli des Folgejahres.
Den aktuellen Bearbeitungsstand der Erhebung der GWRS-Kulisse für die Gewässer III. Ordnung können Sie nachfolgenden Karten entnehmen.
Was bedeutet dies für Anlieger?
Bereits jetzt gilt für jeden Grundstückseigentümer und Pächter die gesetzliche Verpflichtung, die Gewässerrandstreifen einzuhalten. Die Kulisse der Gewässer I. und II. Ordnung ist bereits rechtskräftig und über den Bayernatlas abrufbar (siehe Link auf dieser Homepage). An den Gewässern Dritter Ordnung ist die Einschätzung der Erfordernis derzeit bis zur Veröffentlichung der Kulisse eigenverantwortlich zu treffen.
Bei direktem Beratungsbedarf stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des WWA Weiden für schriftliche oder telefonische Auskunft sowie Ortstermine gerne zur Verfügung.
Kontaktdaten des WWA Weiden:
Tel.: 0961 304 499
E-Mail: poststelle@wwa-wen.bayern.de
FAQ - Häufige Fragen
Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufige Fragestellungen im Zusammenhang mit den Gewässerrandstreifen.
Wie groß ist die Gesamtlänge der Gewässerrandstreifen jeweils in NEW und in SAD?
Das Fließgewässernetz des Landkreises Neustadt beträgt etwa 2050 Kilometer, das Fließgewässernetz des Landkreises Schwandorf etwa 1985 Kilometer. (Beide Werte basieren auf den Basisdaten des Landesamtes für Umwelt).
War die Kartierung eine einmalige Aktion oder sind weitere Begehungen im Laufe der Zeit vorgesehen?
Die Kartierung der Gewässerrandstreifenkulisse der Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf und Neustadt an der Waldnaab durch das WWA Weiden ist hiermit abgeschlossen. Begehungen für die Kulisse sind in diesen Landkreisen nur bei Einwänden und nur in Einzelfällen vorgesehen. Die Behörde arbeitet derzeit an der Kartierung im Landkreis Tirschenreuth. Nach Abschluss dieser Arbeiten ist die Gewässerrandstreifen kulisse im Amtsgebiet des WWA Weiden fertig erstellt. Darüberhinausgehende Kartierungen sind bisher nicht vorgesehen.
Bezieht sich die Kartierung der Gewässerrandstreifenpflicht durch das WWA nur auf die Einstufung nach Volksbegehren?
Ja, die Einstufung des WWA bezieht sich ausschließlich auf den Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz. Weitere Einstufungen wie zum Beispiel durch § 38a Wasserhaushaltsgesetz werden durch das Landesamt für Umwelt in den Umweltatlas eingepflegt.
Wie sieht es mit verrohrten Bächen aus der Flurbereinigung aus? Sind diese auch mit Gewässerrandstreifen versehen?
Nein, Verrohrungen sind nicht gewässerrandstreifenpflichtig
Ist ein Gewässerrandstreifen nötig, wenn zwischen Acker und Gewässer ein Weg ist? Wenn ja, wird der Weg mit zu den 5 Metern gezählt?
An jedem natürlichen Gewässer besteht eine Gewässerrandstreifenpflicht. Der Randstreifen wird ab der Mittelwasserlinie gemessen. Bei einem Randstreifen von 5 Metern zählt ein Weg zu dem Randstreifen, wenn dieser innerhalb der 5 Meter liegt.
Muss bei Grünlandnutzung auch 5 m Abstand eingehalten werden?
Auf dem Gewässerrandstreifen ist lediglich eine acker- und gartenbauliche Nutzung untersagt. Eine Grünlandnutzung ist weiterhin möglich. Dies beinhaltet auch eine Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben für Grünland (z.B. DüV).
Wie verhält es sich mit den Gewässerrandstreifen bei einer Veränderung des Bachlaufs?
Bei der Gewässerrandstreifenkulisse handelt es sich um eine Hinweiskarte, die darstellt, welche Gewässer randstreifenpflichtig sind. Bei der Einhaltung der Randstreifen zählt die Lage vor Ort.
Befanden sich die untersuchten Gewässerrandstreifen bei den bisherigen Begehungen in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand?
Die Überprüfung der Einhaltung von Abstandsauflagen im Sinne der Gewässerrandstreifenpflicht unterliegt nicht dem Zuständigkeitsbereich der Wasserwirtschaftsämter.
Was passiert, wenn die Gewässerrandstreifen nicht im geforderten Zustand sind?
Die Überprüfung der Einhaltung von Abstandsflächen im Sinne der Gewässerrandstreifenpflicht unterliegt der Unteren Wasserbehörde an Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Nähere Auskünfte erhalten Sie dort
Wenn nun ein bisher unklares Gewässer als gewässerrandstreifenpflichtig eingestuft wird, ab wann ist dann eine ackerbauliche Nutzung verboten? Zum 01.07.24 sind die Flächen ja gewöhnlich bereits bestellt
Sofern bis zum 1. Juli eines Jahres das Ergebnis in der Hinweiskarte (Umweltatlas) dargestellt ist, sind die Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen.
Ist es möglich den Randstreifen als Stilllegung zu führen?
Die Wasserwirtschaftsämter sind damit beauftragt, aus fachbehördlicher Sicht die Einstufung von gewässerrandstreifenpflichtigen bzw. nicht pflichtigen Gewässern vorzunehmen. Bei Fragen über mögliche Ausgleichszahlungen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges AELF
Infoveranstaltung am 27.02.2025
Die Begehung und Einstufung der Gewässer III. Ordnung in dem Landkreis Tirschenreuth durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden ist abgeschlossen. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Karten dargestellt. Diese Karten dienen als Vorabinformation und zeigen, ob es sich um ein gewässerrandstreifenpflichtiges Gewässer handelt. Die Kulisse basiert auf einem Fließgewässernetz im Maßstab 1:25.000. Daher kann ein flächenscharfer Bezug zu den jeweiligen Grundstücken nicht gewährleistet werden.
Am 27.02.2025 bietet das Wasserwirtschaftsamt Weiden eine Informationsveranstaltung dazu an. Danach können Einwände gegen die Kulisse vorgelegt werden. Die Einwendefrist beginnt am 28.02.2025 und endet nach 6 Wochen am 10.04.2025. Die Einwendungen sind in schriftlicher Form per Post oder per E-Mail an die Poststelle des Wasserwirtschaftsamtes Weiden zu richten. Die Einwendungen müssen folgende Daten enthalten:
Die Gewässerrandstreifenkulisse wird in endgültiger Form ab 01. Juli 2025 im Umweltatlas des Bayerischen Landesamtes für Umwelt bekannt gemacht.
Ergänzender Hinweis
Die derzeitige Überprüfung der Gewässerrandstreifenkulisse bezieht sich nur auf die Vorgaben des Art. 16 BayNatschG. Eine eventuelle Pflicht zur Anlage eines Gewässerrandstreifens nach § 38 a WHG oder anderen Rechtsvorschriften wurde nicht geprüft. Hier könnten weitere Vorgaben notwendig sein.
Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen unter 0961 304 499 oder poststelle@wwa-wen.bayern.de gerne zur Verfügung.
Gewässerrandstreifen Tirschenreuth
Ergebniskarten Gewässerrandstreifenkulisse
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