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Schwimmbecken

Nasses Vergnügen mit Verantwortung

Der eigene Pool im Garten wird immer beliebter und die dafür benötigten Wassermengen aus der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht unerheblich. Das Bayerische Landesamt für Umwelt bezeichnet es als „Pool, nasses Vergnügen mit Verantwortung“. Aufgrund dessen möchten wir über die geltenden Regelungen in einer kurzen Zusammenfassung informieren:

Errichtung von Schwimmbecken:

Sie möchten sich ein Schwimmbecken in Ihrem Garten einbauen oder aufstellen lassen? Dann sollten Sie wissen, dass nach geltendem Umweltrecht Schwimmbecken an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen sind. Das im Schwimmbecken befindliche Wasser ist mit Chemikalien (Desinfektionsmittel: Chlor oder Salz) versetzt und gilt somit als Abwasser. Das beim Rückspülen der Filteranlagen anfallende Wasser und das Reinigungswasser (Reinigung des leeren Beckens mit Reinigungsmitteln) gilt ebenfalls als Abwasser.

Die Errichtung des Schwimmbeckens ist eine Erweiterung Ihrer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage und bedarf der Zustimmung. Hierfür benötigen wir Informationen zur kompletten Technik der Schwimmbeckenentwässerung, zur Größe und Lage des Schwimmbeckens (Tektur-Entwässerungspläne) sowie zu eingesetzten Desinfektionsmitteln.

Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken:

Um das Schwimmbecken zu befüllen, nutzen Sie Ihren Trinkwasseranschluss. Eine Befüllung über einen eventuell vorhandenen Gartenwasseranschluss (Gartenwasserzähler) ist nicht gestattet, da Schwimmbeckenwasser nicht versickert werden darf. Bei einer Befüllung mit Regenwasser ist die Menge über einen geeichten Zähler zu erfassen und bekanntzugeben.

Die Entleerung des Schwimmbeckens und die Ableitung aller mit dem Schwimmbecken in Verbindung stehenden Abwässer muss in die öffentliche Entwässerungseinrichtung erfolgen (z. B. mittels Pumpe und Schlauch) und wird entsprechend abgerechnet. Die Einleitung in eine Regenwasserkanalisation ist unzulässig.

Die Einleitung in das Grundwasser z. B. über einen Sickerschacht, die Bewässerung von Grünflächen und Pflanzen innerhalb des eigenen Grundstücks (Verrieselung) erfordert eine wasserrechtliche Erlaubnis der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Weiterführende Informationen

  • Infoblatt "Pool, nasses Vergnügen mit Verantwortung" - LfU
  • Fragen und Antworten zum Thema Swimmingpool - Umweltbundesamt
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